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SR2 2025 85

Entlassung aus der Untersuchungshaft

Graubünden · 2020-03-11 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Aufgrund einer am 11. April 2025 eingegangenen Strafanzeige wurde gegen A._____ am 14. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1bis StGB etc. eröffnet (VV.2025.1371). In der Folge wurden Überwachungsmassnahmen bewilligt und durchgeführt. B. A._____ wurde am 26. Juli 2025 um 03:32 Uhr vorläufig festgenommen. Am

28. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Haftgesuch. C. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-113), gleichentags mündlich eröffnet und A._____ schriftlich ausgehändigt, wurde gegen A._____ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO Untersuchungshaft bis längstens am 25. Oktober 2025 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem im Sinne von Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO angewiesen, eine psychiatrische Begutachtung von A._____ anzuordnen. D. Mit Gesuch vom 20. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Zwangsmassnahmengericht um Haftverlängerung. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 wurde die Untersuchungshaft wegen Kollusions- /Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum 25. April 2026 verlängert (Dispositivziffer 1). E. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Guido Lazzarini, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde an das Obergericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Oktober 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden in Sachen A._____ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft aufzuheben. 2. Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft auf maximal 3 Monate ab 28. Oktober 2025 zu begrenzen. F. Mit Eingabe vom 12. November 2025 übermittelte das Zwangsmassnahmengericht die Akten. Es wies darauf hin, dass der Entscheid anlässlich der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer, dessen amtlichem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt übergeben worden sei. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2025 die kostenfällige Beschwerdeabweisung.

3 / 13 H. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von

E. 4 / 13 Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ausnahmsweise ist die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) zulässig. Ein Haftgrund ist auch gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

E. 4.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Einerseits bestehe ein solcher in Bezug auf die sexuellen Handlungen zulasten von B._____, wobei es diesbezüglich auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid (Proz. Nr. 645-2025-113) verwies. Zusätzlich bestehe ein schwerwiegender Verdacht, dass der Beschwerdeführer zulasten weiterer Kinder (namentlich der O.1._____ Staatsangehörigen A.C._____ und B.C._____) sexuelle Handlungen ausgeübt habe. Die Digitale Forensik habe auf dem USB-Stick "I._____ 128 GB" kinderpornografische Bild- und Videodateien gesichert, die zeigen würden, wie der Beschwerdeführer selbst eindeutig sexuelle Handlungen an zwei Kindern, identifiziert als die O.1._____ Staatsangehörigen B.C._____ und A.C._____ (geb. _____ 2020 und wohnhaft in O.2._____), vorgenommen habe. Er habe vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden, dass es zu zwei derartigen Vorfällen gekommen sei. Es bestehe nicht nur ein erheblicher Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer weitere sexuelle Handlungen zulasten weiterer Kinder ausgeübt habe, sondern dass er auch kinderpornographisches Material erstellt habe. Dies werde auch durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Kantonspolizei O.3._____ am 30. Januar 2014 geständig gezeigt habe, im Zeitraum zwischen März und November 2012 über 200 einzelne Bilder sowie über zwei Stunden Videomaterial sexuellen Inhalts zum Nachteil der Kinder C._____ und D._____ erstellt zu haben (act. B.1, E. 3.4 ff.).

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer sei bereits unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Erlangung harter Pornographie und Anwerbung einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischer Vorführung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt vollziehbar, davon zwei Jahre bedingt, mit einer Probezeit von fünf Jahren ab 8. Mai 2020) verurteilt worden. Eine Wiederholungstendenz bestehe. Es gehe bereits aus dem Urteil des Obergerichts O.3._____ vom 28. April 2020 hervor, dass damals trotz sechseinhalb Jahren psychiatrischer Behandlung weiterhin ein Restrisiko zukünftiger Straftaten drohe. Die mehrfache Begehung gleichartiger Delikte während der Probezeit zeige, dass trotz Therapie über mehrere Jahre keine Verhaltensänderung eingetreten sei (act. B.1, E. 6.1.6 ff.).

E. 4.4 Die Anordnung von Untersuchungshaft sei verhältnismässig, da aufgrund der Rechtsprechung bei Bestehen einer Kollusionsgefahr grundsätzlich keine zweckgeeigneten Ersatzmassnahmen denkbar seien. Es bestehe aufgrund der schweren Deliktsvorwürfe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Personen nicht zu seinen Gunsten beeinflussen könne. Der Wiederholungstendenz könne nicht anderweitig begegnet werden (act. B.1, E. 7 ff.).

E. 4.5 Hinsichtlich der Verlängerungsdauer führte die Vorinstanz aus, die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen der laufenden Ermittlungen zahlreiche

E. 5 / 13 Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sei davon auszugehen, dass er versuche, das Aussageverhalten der involvierten Personen zu beeinflussen und Spuren zu verwischen. Es bestehe eine enge Beziehung zu B._____. Dessen Vater schulde dem Beschwerdeführer eine erhebliche Geldsumme. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die C.C._____ habe einwirken können, um deren Aussageverhalten zu steuern. Es mute seltsam an, dass die Kindseltern der mutmasslichen Opfer, der Zwillinge A.C._____ und B.C._____, kaum Verständnis für die Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgebracht hätten. Ferner bestehe die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer mit den zahlreichen Vorhalten unter Beiladung der Privatkläger konfrontieren zu lassen. A.C._____ und B.C._____ hätten sich bislang wegen der ablehnenden Haltung ihrer Mutter noch nicht als Privatkläger konstituieren können. Bis zu ihrer Konstituierung als Privatkläger, Beiladung zur Konfronteinvernahme und allfälligen Einvernahme bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen (act. B.1, E. 5.2).

E. 6 / 13 Einvernahmen durchzuführen sowie umfangreiche Datenmengen aus den sichergestellten Datenträgern auszuwerten. Es sei abzuwarten, bis die beiden in O.1._____ ansässigen Opfer rechtlich verbeiständet seien und sich entsprechend konstituierten. Auch die Einvernahme der beiden in O.1._____ lebenden Kinder sei in Betracht zu ziehen und wäre zumindest nach schweizerischem Recht wohl durchzuführen. Mithin liege ein internationaler Sachverhalt vor und diesem Umstand sei gebührend Rechnung zu tragen. Es sei zudem zwingend ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, das sich zur Schuld-, aber auch zur Behandlungs- bzw. Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern habe. Aufgrund des erheblichen Ermittlungsaufwands sei ein Zeitraum von lediglich drei Monaten als offensichtlich unzureichend zu qualifizieren, sodass die Verlängerung für sechs Monate bewilligt werde (act. B.1, E. 8.2 ff.). 5. Der Beschwerdeführer moniert, er sei seit dem 25. April 2025 (recte: 26. Juli

2025) seiner Freiheit beraubt und würde durch den angefochtenen Entscheid nochmals bis zum 25. April 2026, mithin insgesamt neun Monate in Untersuchungshaft bleiben. In der bisherigen Zeit liege ausser einer Einvernahme der Kantonspolizei vom 26. Juli 2025 zum Sachverhalt kein Protokoll vor, in dem sich der Beschwerdeführer vor dem Staatsanwalt zu den Beschuldigungen habe äussern können. Mit anderen Worten seien zwar von der Kantonspolizei ein paar Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, jedoch sei die Staatsanwaltschaft aus Gründen von Ferienabwesenheit des Staatsanwalts noch nicht tätig geworden. Es könne zutreffen, dass die Auswertung von Daten eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, was jedoch mit den heutigen technischen und elektronischen Mitteln nicht Monate brauche. Zeugeneinvernahmen könnten in der Regel innert kurzer Zeit durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei, an solchen Einvernahmen teilzunehmen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Zeugeneinvernahmen auch im Ausland per Videokonferenzen durchzuführen, womit nicht ein langes Rechtshilfeverfahren notwendig sei. Eine psychiatrische Begutachtung sei kurzfristig möglich, weshalb es unverhältnismässig sei, die Dauer der Untersuchungshaft von der Länge des Gutachtens abhängig zu machen. Ein entsprechender Gutachtenauftrag liege nicht vor. Das Beschleunigungsgebot gebiete es, die Verlängerung auf drei Monate zu begrenzen, damit der Untersuchungsbehörde der nötige Druck aufgesetzt werde, die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 5 StPO zu beschleunigen. Die Staatsanwaltschaft sei darauf hingewiesen worden, dass mit den Einvernahmen des Kindsvaters und der Mutter zumindest ein Teilbereich des Straffalles prozessual abgeschlossen werden könnte. Der angestrebte Vertretungsbeistand in O.1._____ habe auf das Strafverfahren keinen grossen Einfluss, wenn die anderen

E. 6.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung kann ein Ausnahmefall angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5). 6.2.1. Vorab ist auf den Vorwurf einzugehen, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren nicht beförderlich. 6.2.2. Es ist festzustellen und wird grundsätzlich auch nicht bestritten, dass eine erhebliche Menge an elektronischen Geräten sowie damit verbundene Clouddienste, Applikationen und Backup-Speicher beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, deren Auswertung durch die damit beauftragte Digitale Forensik läuft. Eine solche Auswertung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Zuhilfenahme der dem Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittel eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Die Dateien müssen letztlich einzeln gesichtet, gewürdigt, auf einen Bezug zum Beschwerdeführer geprüft und gerichtssicher protokolliert werden. Aus einem Kurz- Auswertungsbericht der zuständigen Polizistin vom 28. Juli 2025 geht beispielsweise hervor, auf einer selbst gebrannten DVD mit der Aufschrift "J._____" (Sicherstellung Position Nr. 42 des Sicherstellungsprotokolls der Wohnung des Beschwerdeführers) seien mehrere Ordner vorgefunden worden. Im Ordner 3 habe es 1499 Elemente mit ausschliesslich nackten Kindern, von Baby- bis Schulalter,

E. 6.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur (ausnahmsweisen) Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate gemäss Art. 227 Abs. 7, 2. Teilsatz erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls Kollusions- wie auch einfache Wiederholungsgefahr nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werden. Der Abschluss der Strafuntersuchung innert drei Monaten (gerechnet ab Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2025) erscheint sodann angesichts der Komplexität und des Umfanges des Falles nicht realistisch. Wenn die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate als zulässig angesehen hat, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ungenügend vorantreibe, ist im Übrigen

– wie ausgeführt – nicht erkennbar. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt.

E. 7 / 13 Verfahrensschritte zeitnah durch den Staatsanwalt erfolgen würden (act. A.1, Ziff. 8 ff.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nur rudimentär zur Verhältnismässigkeit geäussert. Die Verteidigung habe sich, losgelöst vom Antrag der Staatsanwaltschaft, zur Verhältnismässigkeit sowohl in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft wie auch im Plädoyer vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich geäussert. Zwangsmassnahmen müssten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person müsse somit geeignet sein, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Mit einem beschleunigten Verfahrensverlauf, wozu der Staatsanwalt mit den nötigen Einvernahmen und allenfalls Videokonferenzen sowie Auswertung von Datenträgern verpflichtet sei, könne die Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer verkürzt werden (act. A.1, Ziff. 10 ff.).

E. 8 / 13 welche am Strand spielten oder in der Badewanne oder dergleichen seien. Ebenso sehe man Babys auf dem Wickeltisch mit gespreizten Beinen. Bei den Bildern handle es sich hauptsächlich um Präferenzbilder, jedoch gebe es auch eindeutige Bilder, auf welchen der Fokus auf die Geschlechtsteile bezogen sei. Ferner seien ein paar wenige Videodateien vorhanden, auf welchen auch auf die Geschlechtsteile fokussiert werde. Abschliessend weist die bearbeitende Polizistin darauf hin, dass die weiteren Ordner, welche sich ebenfalls auf dieser DVD befänden, noch nicht bis ins Detail hätten gesichtet werden können (vgl. StA-act. 5.10). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, von einer erheblichen Menge an Datenträgern, Accounts etc. die diesbezüglich notwendigen Zugangscodes anzugeben oder falsche Codes angegeben hat. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch versucht, im Rahmen einer an die Kantonspolizei delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers unter anderem diese Zugangsdaten zu erlangen (vgl. etwa StA-act. 8.13). Im Raume steht zudem der – wenn auch eher vage – Verdacht des Handels mit kinderpornografischem Material, welcher die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Staatsanwaltschaft offenbar näher abzuklären versucht. Infolgedessen kann angesichts der auch im Hintergrund laufenden Ermittlungen, die unter der Leitung der Staatsanwaltschaft getätigt werden, nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben. 6.2.3. Die Staatsanwaltschaft hat sodann bezogen auf den Vorwurf sexueller Handlungen mit den beiden Zwillingen B.C._____ und A.C._____ aus O.1._____ am 22. September 2025 die Staatsanwaltschaft O.4._____ rechtshilfeweise um Einsetzung einer unabhängigen Verbeiständung nach O.1._____ Recht ersucht (vgl. StA-act. 7.1). Mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Staatsanwaltshaft O.4._____ nach dem aktuellen Stand hinsichtlich der Einsetzung einer Kindesschutzvertretung (StA-act. 7.2). Im Antwortschreiben vom 15. Oktober 2025 (StA-act. 7.3) wies die Staatsanwaltschaft O.4._____ darauf hin, dass die Anhörung der Kindseltern für den 29. Oktober 2025 terminiert worden sei, sich Rechtsanwalt E._____ als Verfahrensbeistand angezeigt habe und die Staatsanwaltschaft Graubünden bis spätestens 3. November 2025 über die Entscheidung des Familiengerichts informiert werde. Gemäss Staatsanwaltschaft Graubünden ist – Stand 17. November 2025 – die Einsetzung noch nicht erfolgt. Darauf hat die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss. Die Sicherstellung einer (interessenkonfliktfreien) rechtsgültigen Vertretung zugunsten der beiden in O.1._____ wohnhaften Zwillinge B.C._____ und A.C._____ ist indes angezeigt. Aus den Darlegungen der Staatsanwaltschaft erhellt, dass die Eltern der beiden – insbesondere die Mutter – die baldige Freilassung des Beschwerdeführers

E. 8.1 Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.

E. 8.2 Nur der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer hätte um Einsetzung von Rechtsanwalt Lazzarini als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren

E. 9 / 13 erhofften, und einer baldigen Wiedervereinigung entgegensähen. Dies ergebe sich aus der Haft-Kommunikation (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag [ZMG-act. 2, S. 6]). Es ist abzuwarten, bis die beiden Kindesopfer sich als Privatkläger konstituieren konnten. Danach erst kann eine Konfrontation, allenfalls auch eine entsprechende Befragung der Kindesopfer, unter Beiladung der Verteidigung erfolgen, bzw. erscheint eine solche überhaupt sinnvoll. Die Befragung der beiden Kindesopfer ist schon aus dem Grunde angezeigt, als mutmasslich weitere Übergriffe ihnen gegenüber erfolgt sein könnten. Der Beschwerdeführer hat die Taten erst auf entsprechenden Vorhalt der Videoaufzeichnungen gestanden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, eine Befragung hätte ohne Weiteres zeitnah per Video erfolgen können bzw. könne zeitnah erfolgen, übersieht er, dass auch diesfalls der Weg der Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. etwa Art. 9 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR; SR 0.351.12]), was – gerichtsnotorisch – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. 6.2.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszumachen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der in Haftverfahren erforderlichen Beförderlichkeit vorantreiben würde. Eine Verletzung von Art. 5 StPO aufgrund des bisherigen Verfahrensganges ist nicht gegeben. 6.3.1. Die soeben erwähnten sowie die nachfolgend aufgeführten Umstände verdeutlichen zudem, dass das Verfahren nicht innert drei Monaten abgeschlossen werden kann. Gemäss Staatsanwaltschaft Graubünden stehen nämlich noch weitere Befragungen an. Unter anderem sei allenfalls das Kindesopfer B._____ erneut zu befragen, auch im Beisein des Verteidigers des Beschuldigten, und unter der Einräumung der Wahrung der jeweiligen Parteirechte. Das Kindesopfer habe nun auch über seinen eingesetzten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._____, per 9. Oktober 2025 seine Stellung als Privatkläger bestätigt. Insbesondere sei eine erneute Befragung des Kindesvaters geplant, wobei herausgefunden werden solle, was B._____ ihm gegenüber gesagt habe (vgl. ZMG-act. 2, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft wurde zudem mit Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Schuld-, Behandlungs- bzw. Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben (StA-act. 3.6, Dispositivziffer 3). Dieses will sie nun zeitnah angehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein solches sei schnell erstellt. Er irrt. Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Kanton O.3._____, welchem vergleichbare Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zugrunde lagen, wurden ein

E. 10 / 13 Therapiebericht von Dr. med. G._____ sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H._____ eingeholt. Zwischen Auftragserteilung und Berichterstattung lagen rund sechs Monate (vgl. StA-act. 2.8, Therapiebericht vom

E. 11 / 13

E. 12 / 13 ersuchen müssen. Dies hat er unterlassen, sodass er die Kosten seines Rechtsvertreters selber zu tragen hat.

E. 13 / 13 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 18. Dezember 2025 mitgeteilt am 22. Dezember 2025 Referenz SR2 25 85 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Emilio Lazzarini gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2025, mitgeteilt am 28. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-161)

2 / 13 Sachverhalt A. Aufgrund einer am 11. April 2025 eingegangenen Strafanzeige wurde gegen A._____ am 14. April 2025 eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1bis StGB etc. eröffnet (VV.2025.1371). In der Folge wurden Überwachungsmassnahmen bewilligt und durchgeführt. B. A._____ wurde am 26. Juli 2025 um 03:32 Uhr vorläufig festgenommen. Am

28. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Haftgesuch. C. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-113), gleichentags mündlich eröffnet und A._____ schriftlich ausgehändigt, wurde gegen A._____ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO Untersuchungshaft bis längstens am 25. Oktober 2025 angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem im Sinne von Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO angewiesen, eine psychiatrische Begutachtung von A._____ anzuordnen. D. Mit Gesuch vom 20. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Zwangsmassnahmengericht um Haftverlängerung. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 wurde die Untersuchungshaft wegen Kollusions- /Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis zum 25. April 2026 verlängert (Dispositivziffer 1). E. Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Guido Lazzarini, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde an das Obergericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Oktober 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden in Sachen A._____ betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft aufzuheben. 2. Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft auf maximal 3 Monate ab 28. Oktober 2025 zu begrenzen. F. Mit Eingabe vom 12. November 2025 übermittelte das Zwangsmassnahmengericht die Akten. Es wies darauf hin, dass der Entscheid anlässlich der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer, dessen amtlichem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt übergeben worden sei. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2025 die kostenfällige Beschwerdeabweisung.

3 / 13 H. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer bestehende Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 15). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 7 vom 13. Juni 2023 E. 1.2.1, SK2 23 28 vom 19. Februar 2024 E. 2 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts von

4 / 13 Graubünden SK2 24 61 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. 3. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ausnahmsweise ist die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) zulässig. Ein Haftgrund ist auch gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). 4.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Einerseits bestehe ein solcher in Bezug auf die sexuellen Handlungen zulasten von B._____, wobei es diesbezüglich auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid (Proz. Nr. 645-2025-113) verwies. Zusätzlich bestehe ein schwerwiegender Verdacht, dass der Beschwerdeführer zulasten weiterer Kinder (namentlich der O.1._____ Staatsangehörigen A.C._____ und B.C._____) sexuelle Handlungen ausgeübt habe. Die Digitale Forensik habe auf dem USB-Stick "I._____ 128 GB" kinderpornografische Bild- und Videodateien gesichert, die zeigen würden, wie der Beschwerdeführer selbst eindeutig sexuelle Handlungen an zwei Kindern, identifiziert als die O.1._____ Staatsangehörigen B.C._____ und A.C._____ (geb. _____ 2020 und wohnhaft in O.2._____), vorgenommen habe. Er habe vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden, dass es zu zwei derartigen Vorfällen gekommen sei. Es bestehe nicht nur ein erheblicher Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer weitere sexuelle Handlungen zulasten weiterer Kinder ausgeübt habe, sondern dass er auch kinderpornographisches Material erstellt habe. Dies werde auch durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Kantonspolizei O.3._____ am 30. Januar 2014 geständig gezeigt habe, im Zeitraum zwischen März und November 2012 über 200 einzelne Bilder sowie über zwei Stunden Videomaterial sexuellen Inhalts zum Nachteil der Kinder C._____ und D._____ erstellt zu haben (act. B.1, E. 3.4 ff.). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

5 / 13 Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sei davon auszugehen, dass er versuche, das Aussageverhalten der involvierten Personen zu beeinflussen und Spuren zu verwischen. Es bestehe eine enge Beziehung zu B._____. Dessen Vater schulde dem Beschwerdeführer eine erhebliche Geldsumme. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die C.C._____ habe einwirken können, um deren Aussageverhalten zu steuern. Es mute seltsam an, dass die Kindseltern der mutmasslichen Opfer, der Zwillinge A.C._____ und B.C._____, kaum Verständnis für die Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgebracht hätten. Ferner bestehe die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer mit den zahlreichen Vorhalten unter Beiladung der Privatkläger konfrontieren zu lassen. A.C._____ und B.C._____ hätten sich bislang wegen der ablehnenden Haltung ihrer Mutter noch nicht als Privatkläger konstituieren können. Bis zu ihrer Konstituierung als Privatkläger, Beiladung zur Konfronteinvernahme und allfälligen Einvernahme bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen (act. B.1, E. 5.2). 4.3. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer sei bereits unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Erlangung harter Pornographie und Anwerbung einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an pornografischer Vorführung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt vollziehbar, davon zwei Jahre bedingt, mit einer Probezeit von fünf Jahren ab 8. Mai 2020) verurteilt worden. Eine Wiederholungstendenz bestehe. Es gehe bereits aus dem Urteil des Obergerichts O.3._____ vom 28. April 2020 hervor, dass damals trotz sechseinhalb Jahren psychiatrischer Behandlung weiterhin ein Restrisiko zukünftiger Straftaten drohe. Die mehrfache Begehung gleichartiger Delikte während der Probezeit zeige, dass trotz Therapie über mehrere Jahre keine Verhaltensänderung eingetreten sei (act. B.1, E. 6.1.6 ff.). 4.4. Die Anordnung von Untersuchungshaft sei verhältnismässig, da aufgrund der Rechtsprechung bei Bestehen einer Kollusionsgefahr grundsätzlich keine zweckgeeigneten Ersatzmassnahmen denkbar seien. Es bestehe aufgrund der schweren Deliktsvorwürfe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Personen nicht zu seinen Gunsten beeinflussen könne. Der Wiederholungstendenz könne nicht anderweitig begegnet werden (act. B.1, E. 7 ff.). 4.5. Hinsichtlich der Verlängerungsdauer führte die Vorinstanz aus, die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen der laufenden Ermittlungen zahlreiche

6 / 13 Einvernahmen durchzuführen sowie umfangreiche Datenmengen aus den sichergestellten Datenträgern auszuwerten. Es sei abzuwarten, bis die beiden in O.1._____ ansässigen Opfer rechtlich verbeiständet seien und sich entsprechend konstituierten. Auch die Einvernahme der beiden in O.1._____ lebenden Kinder sei in Betracht zu ziehen und wäre zumindest nach schweizerischem Recht wohl durchzuführen. Mithin liege ein internationaler Sachverhalt vor und diesem Umstand sei gebührend Rechnung zu tragen. Es sei zudem zwingend ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, das sich zur Schuld-, aber auch zur Behandlungs- bzw. Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern habe. Aufgrund des erheblichen Ermittlungsaufwands sei ein Zeitraum von lediglich drei Monaten als offensichtlich unzureichend zu qualifizieren, sodass die Verlängerung für sechs Monate bewilligt werde (act. B.1, E. 8.2 ff.). 5. Der Beschwerdeführer moniert, er sei seit dem 25. April 2025 (recte: 26. Juli

2025) seiner Freiheit beraubt und würde durch den angefochtenen Entscheid nochmals bis zum 25. April 2026, mithin insgesamt neun Monate in Untersuchungshaft bleiben. In der bisherigen Zeit liege ausser einer Einvernahme der Kantonspolizei vom 26. Juli 2025 zum Sachverhalt kein Protokoll vor, in dem sich der Beschwerdeführer vor dem Staatsanwalt zu den Beschuldigungen habe äussern können. Mit anderen Worten seien zwar von der Kantonspolizei ein paar Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, jedoch sei die Staatsanwaltschaft aus Gründen von Ferienabwesenheit des Staatsanwalts noch nicht tätig geworden. Es könne zutreffen, dass die Auswertung von Daten eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, was jedoch mit den heutigen technischen und elektronischen Mitteln nicht Monate brauche. Zeugeneinvernahmen könnten in der Regel innert kurzer Zeit durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei, an solchen Einvernahmen teilzunehmen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Zeugeneinvernahmen auch im Ausland per Videokonferenzen durchzuführen, womit nicht ein langes Rechtshilfeverfahren notwendig sei. Eine psychiatrische Begutachtung sei kurzfristig möglich, weshalb es unverhältnismässig sei, die Dauer der Untersuchungshaft von der Länge des Gutachtens abhängig zu machen. Ein entsprechender Gutachtenauftrag liege nicht vor. Das Beschleunigungsgebot gebiete es, die Verlängerung auf drei Monate zu begrenzen, damit der Untersuchungsbehörde der nötige Druck aufgesetzt werde, die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 5 StPO zu beschleunigen. Die Staatsanwaltschaft sei darauf hingewiesen worden, dass mit den Einvernahmen des Kindsvaters und der Mutter zumindest ein Teilbereich des Straffalles prozessual abgeschlossen werden könnte. Der angestrebte Vertretungsbeistand in O.1._____ habe auf das Strafverfahren keinen grossen Einfluss, wenn die anderen

7 / 13 Verfahrensschritte zeitnah durch den Staatsanwalt erfolgen würden (act. A.1, Ziff. 8 ff.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nur rudimentär zur Verhältnismässigkeit geäussert. Die Verteidigung habe sich, losgelöst vom Antrag der Staatsanwaltschaft, zur Verhältnismässigkeit sowohl in den Schreiben an die Staatsanwaltschaft wie auch im Plädoyer vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich geäussert. Zwangsmassnahmen müssten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person müsse somit geeignet sein, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Mit einem beschleunigten Verfahrensverlauf, wozu der Staatsanwalt mit den nötigen Einvernahmen und allenfalls Videokonferenzen sowie Auswertung von Datenträgern verpflichtet sei, könne die Zwangsmassnahme gegen den Beschwerdeführer verkürzt werden (act. A.1, Ziff. 10 ff.). 6.1. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung kann ein Ausnahmefall angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5). 6.2.1. Vorab ist auf den Vorwurf einzugehen, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren nicht beförderlich. 6.2.2. Es ist festzustellen und wird grundsätzlich auch nicht bestritten, dass eine erhebliche Menge an elektronischen Geräten sowie damit verbundene Clouddienste, Applikationen und Backup-Speicher beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, deren Auswertung durch die damit beauftragte Digitale Forensik läuft. Eine solche Auswertung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Zuhilfenahme der dem Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittel eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Die Dateien müssen letztlich einzeln gesichtet, gewürdigt, auf einen Bezug zum Beschwerdeführer geprüft und gerichtssicher protokolliert werden. Aus einem Kurz- Auswertungsbericht der zuständigen Polizistin vom 28. Juli 2025 geht beispielsweise hervor, auf einer selbst gebrannten DVD mit der Aufschrift "J._____" (Sicherstellung Position Nr. 42 des Sicherstellungsprotokolls der Wohnung des Beschwerdeführers) seien mehrere Ordner vorgefunden worden. Im Ordner 3 habe es 1499 Elemente mit ausschliesslich nackten Kindern, von Baby- bis Schulalter,

8 / 13 welche am Strand spielten oder in der Badewanne oder dergleichen seien. Ebenso sehe man Babys auf dem Wickeltisch mit gespreizten Beinen. Bei den Bildern handle es sich hauptsächlich um Präferenzbilder, jedoch gebe es auch eindeutige Bilder, auf welchen der Fokus auf die Geschlechtsteile bezogen sei. Ferner seien ein paar wenige Videodateien vorhanden, auf welchen auch auf die Geschlechtsteile fokussiert werde. Abschliessend weist die bearbeitende Polizistin darauf hin, dass die weiteren Ordner, welche sich ebenfalls auf dieser DVD befänden, noch nicht bis ins Detail hätten gesichtet werden können (vgl. StA-act. 5.10). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, von einer erheblichen Menge an Datenträgern, Accounts etc. die diesbezüglich notwendigen Zugangscodes anzugeben oder falsche Codes angegeben hat. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch versucht, im Rahmen einer an die Kantonspolizei delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers unter anderem diese Zugangsdaten zu erlangen (vgl. etwa StA-act. 8.13). Im Raume steht zudem der – wenn auch eher vage – Verdacht des Handels mit kinderpornografischem Material, welcher die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Staatsanwaltschaft offenbar näher abzuklären versucht. Infolgedessen kann angesichts der auch im Hintergrund laufenden Ermittlungen, die unter der Leitung der Staatsanwaltschaft getätigt werden, nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben. 6.2.3. Die Staatsanwaltschaft hat sodann bezogen auf den Vorwurf sexueller Handlungen mit den beiden Zwillingen B.C._____ und A.C._____ aus O.1._____ am 22. September 2025 die Staatsanwaltschaft O.4._____ rechtshilfeweise um Einsetzung einer unabhängigen Verbeiständung nach O.1._____ Recht ersucht (vgl. StA-act. 7.1). Mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Staatsanwaltshaft O.4._____ nach dem aktuellen Stand hinsichtlich der Einsetzung einer Kindesschutzvertretung (StA-act. 7.2). Im Antwortschreiben vom 15. Oktober 2025 (StA-act. 7.3) wies die Staatsanwaltschaft O.4._____ darauf hin, dass die Anhörung der Kindseltern für den 29. Oktober 2025 terminiert worden sei, sich Rechtsanwalt E._____ als Verfahrensbeistand angezeigt habe und die Staatsanwaltschaft Graubünden bis spätestens 3. November 2025 über die Entscheidung des Familiengerichts informiert werde. Gemäss Staatsanwaltschaft Graubünden ist – Stand 17. November 2025 – die Einsetzung noch nicht erfolgt. Darauf hat die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss. Die Sicherstellung einer (interessenkonfliktfreien) rechtsgültigen Vertretung zugunsten der beiden in O.1._____ wohnhaften Zwillinge B.C._____ und A.C._____ ist indes angezeigt. Aus den Darlegungen der Staatsanwaltschaft erhellt, dass die Eltern der beiden – insbesondere die Mutter – die baldige Freilassung des Beschwerdeführers

9 / 13 erhofften, und einer baldigen Wiedervereinigung entgegensähen. Dies ergebe sich aus der Haft-Kommunikation (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag [ZMG-act. 2, S. 6]). Es ist abzuwarten, bis die beiden Kindesopfer sich als Privatkläger konstituieren konnten. Danach erst kann eine Konfrontation, allenfalls auch eine entsprechende Befragung der Kindesopfer, unter Beiladung der Verteidigung erfolgen, bzw. erscheint eine solche überhaupt sinnvoll. Die Befragung der beiden Kindesopfer ist schon aus dem Grunde angezeigt, als mutmasslich weitere Übergriffe ihnen gegenüber erfolgt sein könnten. Der Beschwerdeführer hat die Taten erst auf entsprechenden Vorhalt der Videoaufzeichnungen gestanden. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, eine Befragung hätte ohne Weiteres zeitnah per Video erfolgen können bzw. könne zeitnah erfolgen, übersieht er, dass auch diesfalls der Weg der Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. etwa Art. 9 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR; SR 0.351.12]), was – gerichtsnotorisch – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. 6.2.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszumachen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der in Haftverfahren erforderlichen Beförderlichkeit vorantreiben würde. Eine Verletzung von Art. 5 StPO aufgrund des bisherigen Verfahrensganges ist nicht gegeben. 6.3.1. Die soeben erwähnten sowie die nachfolgend aufgeführten Umstände verdeutlichen zudem, dass das Verfahren nicht innert drei Monaten abgeschlossen werden kann. Gemäss Staatsanwaltschaft Graubünden stehen nämlich noch weitere Befragungen an. Unter anderem sei allenfalls das Kindesopfer B._____ erneut zu befragen, auch im Beisein des Verteidigers des Beschuldigten, und unter der Einräumung der Wahrung der jeweiligen Parteirechte. Das Kindesopfer habe nun auch über seinen eingesetzten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._____, per 9. Oktober 2025 seine Stellung als Privatkläger bestätigt. Insbesondere sei eine erneute Befragung des Kindesvaters geplant, wobei herausgefunden werden solle, was B._____ ihm gegenüber gesagt habe (vgl. ZMG-act. 2, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft wurde zudem mit Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Proz. Nr. 645-2025-113 vom 29. Juli 2025 beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Schuld-, Behandlungs- bzw. Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben (StA-act. 3.6, Dispositivziffer 3). Dieses will sie nun zeitnah angehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein solches sei schnell erstellt. Er irrt. Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Kanton O.3._____, welchem vergleichbare Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zugrunde lagen, wurden ein

10 / 13 Therapiebericht von Dr. med. G._____ sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H._____ eingeholt. Zwischen Auftragserteilung und Berichterstattung lagen rund sechs Monate (vgl. StA-act. 2.8, Therapiebericht vom

11. November 2018). Das Gutachten wurde rund fünf Monate nach Auftragserteilung erstattet (vgl. StA-act. 2.8, Gutachten vom 8. November 2019). Bereits daraus erhellt, dass die Erstellung eines Gutachtens mehrere Monate in Anspruch nimmt. Vorliegend ist noch nicht einmal ein Gutachtensauftrag definiert, geschweige denn wurden die Privatkläger zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen. Letzteres ist indessen der zeitlichen Verzögerungen im Rahmen der Konstituierungsmöglichkeit der Kinderopfer – teilweise akzentuiert durch den internationalen Bezug – geschuldet. Solange die beiden in O.1._____ wohnhaften Kindesopfer sich nicht konstituieren konnten, was wohl zeitnah erfolgen dürfte, ist eine Auftragserteilung kaum angezeigt. Hinzu kommt, dass sich der vorliegende Fall aus gutachterlicher Sicht als komplex erweist. Im Rahmen des Gutachtens ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den bereits beurteilten Tatvorwürfen, den hierzu erstellten gutachterlichen Einschätzungen sowie der entsprechenden Bewertung im Therapiebericht erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuerlich mutmasslichen Delinquenz ist dabei eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 6.3.2. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass jedenfalls Kollusions- und einfache Wiederholungsgefahr auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werden. Der Beschwerdeführer moniert die vorinstanzliche Feststellung der Kollusionsgefahr im Grundsatz nicht (act. B.1, E. 5 ff.). Er scheint einzig (sinngemäss) geltend zu machen, bei beförderlicher Ermittlung würde nach drei Monaten keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Wie gesehen, ist jedoch nicht mit einem Verfahrensabschluss in drei Monaten zu rechnen. Auch die Befragung der Kindesopfer (sowohl von B._____ als auch von B.C._____ und A.C._____) dürfte sich aus bereits erwähnten Gründen hinauszögern. Gleiches ist hinsichtlich der geplanten Befragung des Kindsvaters von B._____ festzustellen. Es ist mit anderen Worten auch nach Ablauf von drei Monaten noch ein eklatantes Risiko von Beeinflussungsversuchen der Kindesopfer bzw. Zeugen durch den Beschwerdeführer vorhanden. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 5. ff). Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich auch einlässlich zum Vorliegen der einfachen Wiederholungsgefahr (act. B.1, E. 6. ff.). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, inwieweit sich an der bestehenden einfachen Wiederholungsgefahr auf Seiten des Beschwerdeführers nach drei Monaten etwas ändern sollte.

11 / 13 6.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur (ausnahmsweisen) Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate gemäss Art. 227 Abs. 7, 2. Teilsatz erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls Kollusions- wie auch einfache Wiederholungsgefahr nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werden. Der Abschluss der Strafuntersuchung innert drei Monaten (gerechnet ab Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2025) erscheint sodann angesichts der Komplexität und des Umfanges des Falles nicht realistisch. Wenn die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate als zulässig angesehen hat, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ungenügend vorantreibe, ist im Übrigen

– wie ausgeführt – nicht erkennbar. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 8.1. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist. 8.2. Nur der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer hätte um Einsetzung von Rechtsanwalt Lazzarini als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren

12 / 13 ersuchen müssen. Dies hat er unterlassen, sodass er die Kosten seines Rechtsvertreters selber zu tragen hat.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]